Das Finanzgericht München hat entschieden, dass eine Entschädigungszahlung an einen Vermieter (hier für die vorzeitige Räumung eines gewerblichen Mietraumes) umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt darstellt.
Begründung: Der Vermieter verzichtet in diesem Fall auf eine ihm zustehende Rechtsposition. Um nicht umsatzsteuerpflichtigen Schadenersatz würde es sich beispielsweise dann handeln, wenn der Vermieter wegen Zahlungsverzugs den Mietvertrag fristlos kündigt und die Mietkaution als Schadenersatz einbehält.