Das Landgericht Köln (LG) hat beim Thema Wechsel der Steuerschuldnerschaft zugunsten eines Subunternehmers aus der Baubranche entschieden. Dieser hatte Bauleistungen gegenüber einer AG erbracht. Beide Vertragsparteien gingen davon aus, dass die Steuerschuldnerschaft – entsprechend der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung – gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz auf den Leistungsempfänger übergeht, und vereinbarten dies auch vertraglich.
Zunächst führte die AG die Umsatzsteuer für den Subunternehmer vereinbarungsgemäß an das Finanzamt ab. Später verlangte sie diese aber vom Finanzamt zurück. Denn inzwischen hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass es in bestimmten Fällen (z.B. bei Bauträgern als Leistungsempfänger) nicht mehr zur Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Daraufhin wurde der Subunternehmer vom Finanzamt in Anspruch genommen.
Nach dem Urteil des LG kann der Subunternehmer in diesem Fall die Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nachfordern. Da er die Umsatzsteuer wirtschaftlich nicht tragen soll, muss die AG diese an ihn nachzahlen. Dies entspricht nach Auffassung des LG der üblichen Vorgehensweise im Geschäftsleben (Verkehrssitte).
Hinweis: Wenn der Subunternehmer den Nachforderungsanspruch an das Finanzamt abtritt, wird er also von etwaigen Steuernachforderungen verschont (siehe dazu auch im Beitrag zum Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen).