Die Vermietung einer Sporthalle war Gegenstand eines Streitverfahrens vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG). Die Halle, die eine Gemeinde hatte errichten lassen, sollte im Wesentlichen unentgeltlich für den Schulsport genutzt und zu ca. 14 % an Sportvereine vermietet werden. Für den Erwachsenensport wollte die Gemeinde eine Nutzungspauschale von 1,50 € pro Stunde verlangen.
Aus den Baukosten der Sporthalle begehrte die Gemeinde einen Vorsteuerabzug von ca. 92.000 €. Das Finanzamt versagte ihr dies mit der Begründung, dass lediglich ein symbolisches Entgelt verlangt würde. Damit bestünde überhaupt nicht die Absicht einer wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Betätigung. Und ohne die Unternehmereigenschaft sei kein Vorsteuerabzug möglich.
Das FG ist der Auffassung des Finanzamts allerdings nicht gefolgt, sondern hat den Vorsteuerabzug zugelassen. Seiner Ansicht nach ist die Gemeinde mit der entgeltlichen Überlassung der Halle an die Vereine als Unternehmer tätig geworden. Sie wollte durch die Vermietung nachhaltig Einnahmen erzielen. Ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn resultiert, ist für die Umsatzsteuer unerheblich. Es muss lediglich ein Leistungsaustausch zwischen dem Hallenbetreiber und den Nutzern bestehen. Dies war im Streitfall durch die entgeltliche Vermietung erfüllt. Dass das Entgelt mit 1,50 € relativ gering war, war unerheblich.
Hinweis: Diese Entscheidung zeigt, dass für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit die Höhe der zu erwartenden Einnahmen zunächst keine Rolle spielt. Ein Vorsteuerabzug ist auch dann möglich, wenn die zukünftigen Umsätze eher niedrig ausfallen werden.