Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, wann einem Unternehmer der Vorsteuerabzug versagt werden kann.
In dem Streitfall betrieb eine GmbH einen Handel mit Fahrzeugen, die sie von anderen Unternehmen einkaufte. Unter ihren Lieferanten befand sich ein Unternehmen, das lediglich einen Briefkastensitz hatte. Unter der Anschrift, die es auf seinen Rechnungen angegeben hatte, war es nur postalisch erreichbar; geschäftliche Aktivitäten fanden an dieser Adresse nicht statt. Das Finanzamt versagte der GmbH daher den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen dieses Lieferanten, da es sich bei dem Vertragspartner um eine Scheinfirma gehandelt habe.
Daraufhin wandte sich die GmbH im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an den BFH. Dieser bestätigte im Prinzip die Rechtsauffassung des Finanzamts. Allerdings kamen ihm auch Zweifel, ob der Vorsteuerabzug in solchen Fällen immer versagt werden sollte. Die Zweifel ergaben sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach könnte die GmbH doch zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn sich aus ihrer Sicht keine Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Anschrift hätten ergeben müssen.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz; das abschließende Urteil steht noch aus. Für dieses wird vermutlich von Bedeutung sein, ob die GmbH die Angaben des Vertragspartners in irgendeiner Weise überprüft hat.