In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) ging es um die Frage, wann der Verkauf über eBay zur Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit führt.
Die Hausfrau, deren Fall verhandelt wurde, hatte im Wesentlichen Schmuckstücke über das Online-Auktionshaus verkauft. Sie hatte sich im Juni 2003 als „seller“ bei eBay registriert. Dort gab sie bis August 2003 und noch einmal von Juli bis November 2005 sowie im April 2006 insgesamt 40 Verkaufsangebote ab. Im Jahr 2004 gab sie darüber hinaus 16 Kleinanzeigen in verschiedenen deutschen und österreichischen Tageszeitungen auf. Darin bot sie ebenfalls Schmuckstücke oder Pfandscheine über Schmuckgegenstände zum Verkauf an. Die angegebenen Werte der Gegenstände reichten von 990 € bis 22.500 €.
Nach Auffassung des FG ist die Haufrau damit unternehmerisch tätig geworden. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Durch ihre Verkäufe bei eBay hat die Hausfrau eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt – und zwar nachhaltig, da sie immer wieder neue Anzeigen schaltete. Auch an ihrer Absicht, Einnahmen zu erzielen, hatte das FG keine Zweifel, da sie Einnahmen in fünfstelliger Höhe erzielte. Daher darf das Finanzamt sowohl Einkommen- als auch Umsatzsteuer festsetzen – und die Frau muss Steuern in erheblicher Höhe nachzahlen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich auch schon die Revision verworfen.