Die Umsätze von Fotografen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Das Umsatzsteuergesetz sieht allerdings für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, eine Steuerermäßigung auf 7 % vor. Diese Vergünstigung setzt voraus, dass der wesentliche Inhalt der Leistung in der erwähnten Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten besteht. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis.
Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) liegen die Voraussetzungen dieser Steuerermäßigung bei der Lieferung von Hochzeits- und Porträtfotografien normalerweise nicht vor.
Überlässt ein Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive – zum Beispiel Passbilder, Familien- und Gruppenaufnahmen -, liegt keine Rechtsübertragung vor, sondern eine Lieferung, die mit 19 % zu besteuern ist. Das gilt auch für die Überlassung von Bilddateien. An dieser Beurteilung kann weder die Leistungsbezeichnung in der Rechnung – zum Beispiel „Übertragung von Nutzungsrechten“ – etwas ändern noch der Hinweis des Fotografen, nicht handwerklich, sondern künstlerisch tätig zu sein. Der Regelsteuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Fotograf in seiner Rechnung das Aufnahmehonorar und den Preis für den Verkauf der Bilder oder Bilddateien gesondert ausweist.
Außerdem weist die OFD darauf hin, dass die Erstellung von Fotobüchern ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegt. Damit fällt auf Fotobücher – anders als auf „normale“ Bücher, die lediglich mit 7 % zu versteuern sind – 19 % Umsatzsteuer an.