Das Steuerrecht wirft viele ungewöhnliche und teils auch absurde Fragen auf. Das sind wir zwischenzeitlich gewöhnt. So musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Schornstein eine Betriebsvorrichtung oder ein Bauwerk ist. Sie stellen sich nun sicher die Frage, welche steuerrechtliche Auswirkung diese Unterscheidung wohl hat.
In dem Streitfall ging es um die Vermietung eines Fabrikschlots. Der Kläger war der Auffassung, dass der Schornstein ein fest mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk und die Vermietung daher umsatzsteuerfrei ist. Denn das Umsatzsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken vor. Und diese Steuerbefreiungsvorschrift umfasst nicht nur das Grundstück selbst, sondern auch die darauf errichteten Gebäude und Gebäudeteile. Aus diesem Grund ist beispielsweise auch die Vermietung von Wohnraum und von gewerblichen Objekten (z.B. Ladenlokalen oder Werkstätten) prinzipiell umsatzsteuerfrei.
Für Betriebsvorrichtungen sieht das Gesetz aber eine Ausnahme von der Steuervergünstigung vor. Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören und dem Betrieb dienen. Für den Streitfall hat der BFH bestätigt, dass der Fabrikschlot eine Betriebsvorrichtung ist. Er dient der Abgasabführung aus einer Fabrik, so dass er nach der Definition des Gesetzgebers eine Betriebsvorrichtung ist. Die Umsatzsteuerbefreiung für Bauwerke bzw. für Grundstücke greift damit nicht.
Hinweis: Die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücksteilen gilt auch bei Hotel- und Pensionsumsätzen nicht. Die Umsätze aus diesen kurzfristigen Raumüberlassungen sind mit 7 % zu versteuern.