Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen können nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei erbracht werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die jeweilige Schule ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine staatlich anerkannte Prüfung vorbereitet.
Dass zu spät ausgestellte Bescheinigungen mitunter keine nachträgliche Steuerfreiheit mehr für Altjahre vermitteln können, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im vorliegenden Fall hatte die Betreiberin einer Musikschule die Bescheinigung erst im Jahr 2010 beantragt und erhalten. Die zuständige Behörde hatte ihr darin testiert, dass ihre Unterrichtsleistungen in den Jahren 1991 bis 2013 die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllten.
Da die Betreiberin in ihren vor Jahren abgegebenen Umsatzsteuererklärungen 1992 bis 1998 steuerpflichtige Umsätze abgerechnet hatte, beantragte sie beim Finanzamt die Herabsetzung der Umsatzsteuer auf 0 € und die Erstattung der geleisteten Zahlungen.
Der BFH entschied jedoch, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen der Altjahre verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden konnten, so dass das Finanzamt die Umsatzsteuer nicht erstatten durfte. Maßgebend war, dass die vierjährige Festsetzungsfrist für die Altjahre bereits abgelaufen war.
Zwar wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nach den Regeln der Abgabenordnung verzögert, wenn ein Grundlagenbescheid wie die vorliegende Bescheinigung berücksichtigt werden muss. Diese sogenannte Ablaufhemmung, nach der die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids endet, griff jedoch nicht. Denn Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden können den Fristablauf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur hinausschieben, wenn sie selbst vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen sind. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der Freistellungsbescheid erst im Jahr 2010 ergangen war und die Festsetzungsfrist für das letzte Streitjahr 1998 bereits Ende 2003 abgelaufen war.