Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass die Leistungen eines Trauer- bzw. Hochzeitsredners mit 19 % zu versteuern sind. Das Umsatzsteuergesetz sieht zwar eine Steuerermäßigung auf 7 % vor, wenn es um die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten geht. Damit könnte die Steuerermäßigung im Prinzip greifen, wenn ein Trauerredner lediglich das Nutzungsrecht an einem Redemanuskript übertrüge.
Nach den Ausführungen eines Verbands für Trauerredner übernimmt ein Redner aber unter anderem auch die Aufgabe der inhaltlichen Gestaltung der Bestattung. Neben der Erstellung einer Rede beinhaltet dies auch die Planung und strukturelle Gestaltung der Trauerfeier. Ihm obliegen Moderation und Leitung der Beisetzung. Da der wirtschaftliche Gehalt der Leistung damit über die reine Überlassung eines Urheberrechts hinausgeht, scheidet auch die Steuerermäßigung aus.
Auch ein Hochzeitsredner muss seine Dienstleistungen mit 19 % versteuern. Dieser erarbeitet die Rede mit seinem Kunden und trägt sie als zentralen Punkt der Veranstaltung vor. Dabei wird er moderierend und unterhaltend tätig. Damit beschränkt sich auch diese Leistung nicht auf die Überlassung des Urheberrechts an einem Redemanuskript.
Hinweis: Für Trauerredner hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsauffassung bereits 2009 bestätigt. Für Hochzeitsredner ist das Finanzgericht Nürnberg 2014 zum selben Ergebnis gekommen. Hier ist allerdings ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig.