Das Finanzgericht München (FG) hat sich kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, wann Betreiber von Photovoltaikanlagen die Vorsteuer aus den Kosten eines Stromspeichers abziehen können. In dem Streitfall betrieb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Photovoltaik-Dachanlage. Da sie den Strom entgeltlich in das öffentliche Stromnetz einspeiste, war die Gesellschaft insoweit unternehmerisch tätig.
Nachdem die Anlage bereits mehrere Jahre in Betrieb war, schaffte die GbR einen Stromspeicher an. Darin sollte allerdings nicht der Strom gespeichert werden, den die Gesellschaft ins Stromnetz einspeiste. Vielmehr wollte die GbR den Stromspeicher unter anderem für das Aufladen eines Elektro-Pkw nutzen. Das Fahrzeug befand sich im Unternehmensvermögen der Gesellschaft. Daneben sollte im Speicher Strom für den privaten Verbrauch der Gesellschafter gespeichert werden.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Stromspeichers in Höhe von ca. 3.000 € komplett. Es ging nämlich davon aus, dass der gespeicherte Strom ausschließlich für private Zwecke verwendet wurde.
Das FG gab dem Finanzamt – mit leicht geänderter Begründung – recht: Für einen Vorsteuerabzug hätte der Stromspeicher mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt werden müssen. Eine unternehmerische Nutzung war im Streitfall also nur insoweit gegeben, wie mit Hilfe des Speichers das Fahrzeug im Unternehmensvermögen aufgeladen wurde. Da der Speicher aber lediglich in ganz geringem Umfang von unter 10 % zum Laden des Elektro-Pkw genutzt wurde, blieb der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen.
Hinweis: Bei einem Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch für private Zwecke genutzt wird, kann ein Vorsteuerabzug nur dann geltend gemacht werden, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Dies gilt für alle Gegenstände im Unternehmensvermögen, nicht nur für Stromspeicher.