Leasing erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Wirtschaftlich betrachtet ist diese Form der Nutzungsüberlassung mit dem allgemeinen Kreditgeschäft verwandt. Das zeigt sich beispielsweise daran, dass viele Banken Leasinggesellschaften gegründet haben oder selbst ins Geschäft eingestiegen sind.
Bei der Umsatzsteuer kann diese Verwandtschaft zu weitreichenden Schwierigkeiten führen, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) zeigt. Dieses erging zu der Frage, ob im konkreten Streitfall ein steuerpflichtiges Leasinggeschäft vorliegt oder eine steuerfreie Darlehensgewährung. Die folgenden zwei Beispiele sollen die Problematik verdeutlichen.
Beispiel 1: Eine Bank gewährt einem Unternehmer (U2) einen Kredit. Dieser wird durch die Sicherungsübereignung von Maschinen gesichert.
In diesem Fall handelt es sich bei der Leistung der Bank um eine umsatzsteuerfreie Kreditgewährung. Die Sicherungsübereignung wird steuerlich nicht als Lieferung der Maschinen durch U2 an die Bank gewertet. Daher darf U2 keine Rechnung über die Lieferung von Maschinen ausstellen.
Beispiel 2: Unternehmer U1 erwirbt eine Maschine von U2 durch Kaufvertrag. U2 nutzt die die gerade verkaufte Maschine jedoch weiter. Dazu least er sie von U1 zurück.
Umsatzsteuerlich handelt es sich hierbei um die Lieferung einer Maschine, über die entsprechende Rechnungen zu stellen sind. Die Leasingraten, die U1 von U2 erhält, sind ebenfalls der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
In beiden Fällen haben U1 bzw. die Bank Geld an U2 gezahlt. Im Gegenzug haben sie laufende Zahlungen als Kredit- bzw. Leasingraten erhalten. Der Unterschied liegt wieder einmal im Detail: In Beispiel 1 verbleibt die Maschine endgültig bei U2. Nach Rückzahlung des Darlehens bekommt er lediglich das Eigentum zurück. In Beispiel 2 verbleibt die Maschine letztlich – nach Auslauf des Leasingvertrags – dagegen bei U1. Es findet somit eine Übertragung und damit eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung statt.
In dem Streitfall vor dem FG hatten die Parteien zwar einen Leasingvertrag vereinbart. Das FG beurteilte ihr Geschäft aufgrund der besonderen vertraglichen Ausgestaltung jedoch als steuerfreie Darlehensgewährung. Da ihre Rechnungen über vermeintliche Lieferungen und vermeintlich steuerpflichtige Leasingraten mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer dadurch unrichtig wurden, hatte das Urteil umsatzsteuerlich ungünstige Auswirkungen für beide Vertragsparteien.