Den Begriff „Kunst“ zu definieren, ist nicht einfach. Auch die Juristerei tut sich schwer damit. Allerdings kann die Frage, ob bzw. wann es sich um Kunst handelt, juristisch immer wieder von Bedeutung sein. Und auch steuerrechtlich wirkt sich der Kunstbegriff aus.
Umsätze mit Kunstgegenständen sind lediglich mit 7 % zu versteuern. So sind zum Beispiel originale Gemälde und Zeichnungen sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst steuerlich begünstigt – ebenso wie Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert. Bei Letzteren kann es sich zum Beispiel um Alltagsgegenstände handeln, die aufgrund ihres Alters geschichtlich bedeutsam geworden sind. So kann auch ein Oldtimer-Fahrzeug ein solches Sammlungsstück sein.
Das Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt weist aktuell darauf hin, dass für Lichtinstallationen keine Steuerermäßigung in Betracht kommt. Denn die Lichtinstallation selbst ist noch kein Kunstwerk im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Es handelt sich dabei um kein Erzeugnis der Bildhauerkunst. Vielmehr ist erst die Verwendung (der Lichteffekt) das Kunstwerk, das mit der Installation entsteht. Aus diesem Grund kann eine Lichtinstallation auch kein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert sein.
Hinweis: Probleme bei der Steuerermäßigung bereiten auch immer wieder kunsthandwerklich hergestellte Gegenstände. Die Finanzämter verweigern hier die Steuerermäßigung regelmäßig mit dem Hinweis auf den fehlenden „künstlerischen Anspruch“ des Gegenstands.