Verkauft man Waren über eine Internethandelsplattform, berechnet der Plattformbetreiber Gebühren hierfür. Die Gebühren setzen sich häufig aus einem monatlichen Grundbetrag und einer Provision pro Verkauf zusammen. Der Plattformbetreiber verrechnet diese zumeist direkt mit dem Verkaufserlös der Waren.
An dieser Stelle kann es zu Fehlern bei der Berechnung der Umsatzsteuer kommen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat sich dieses Problems angenommen und die Rechtslage erläutert.
Beispiel: Unternehmer U setzt im Mai Waren für insgesamt 119.000 € über eBay ab. In diesem Betrag sind 19.000 € Umsatzsteuer enthalten. Die monatliche Gebühr des Plattformbetreibers beläuft sich auf 10.000 €, so dass er lediglich 109.000 € an U auszahlt.
Dennoch wäre es falsch von U, lediglich 109.000 € zu versteuern. Vielmehr muss er die vollen 119.000 € der Umsatzsteuer unterwerfen.
Die Gebühren des Plattformbetreibers mindern die Umsätze der Verkäufer nicht – und somit auch nicht die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Hinweis: Immerhin gelten die Gebühren des Plattformbetreibers als Betriebsausgaben. Insofern wirken sie sich mindernd bei der Einkommensteuer aus. Außerdem kann man die Vorsteuer daraus ziehen.
Sofern der Plattformbetreiber seinen Sitz im EU-Ausland hat, darf er nur netto fakturieren. Die Umsatzsteuer schuldet dann der Leistungsempfänger.