Für seine Tätigkeit erhält ein Insolvenzverwalter eine Vergütung. Da er umsatzsteuerlich gesehen eine Dienstleistung erbringt – auch wenn der betroffene Schuldner das in seiner Situation anders wahrnehmen mag -, stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug.
In einem kürzlich vom Finanzgericht Köln (FG) entschiedenen Fall hatte eine Insolvenzverwalterin eine Kommanditgesellschaft (KG) abgewickelt. Für ihre Tätigkeit stellte sie Rechnungen mit Umsatzsteuer aus. Den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen versagte das Finanzamt jedoch teilweise, weil die Insolvenzverwalterin zum Großteil steuerfreie Umsätze ausgeführt habe, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Es handele sich hierbei vor allem um eine steuerfreie Grundstückslieferung aus der Insolvenzmasse.
Hinweis: Bei bestimmten steuerfreien Ausgangsumsätzen ist der Vorsteuerabzug auf der Eingangsseite ausgeschlossen. Dazu zählen zum Beispiel Umsätze aus Heilbehandlungen von Ärzten, Versicherungs- und Bankumsätze, aber auch Umsätze aus Grundstückslieferungen. Die Rechnungsempfänger sind dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Das FG hat dagegen den vollen Vorsteuerabzug zugelassen. Denn für die Höhe des Abzugs sind bei einem Insolvenzverfahren nicht die Umsätze aus der Verwaltungstätigkeit maßgeblich, sondern die Umsätze des insolventen Unternehmens bis zur Eröffnung des Verfahrens. Und bis dahin hatte die KG fast ausschließlich „normale“ Umsätze ausgeführt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Hinweis: Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass selbst nach der Beendigung eines Unternehmens noch ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Insolvenzverwalters möglich ist.
Zu dem hier vorgestellten Fall ist bereits ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, so dass die endgültige Entscheidung abzuwarten bleibt.