Die Steuerbefreiung für Exportumsätze in andere Mitgliedstaaten der EU ist ein schwieriges und streitanfälliges Thema im Umsatzsteuerrecht. Im Regelfall muss der Lieferant, der eine solche innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Abnehmers aufzeichnen. Das Finanzgericht München (FG) hat nunmehr entschieden, dass dies nicht immer ganz so streng zu sehen ist.
Im Streitfall hatte ein Händler Wein an einen Abnehmer mit Sitz auf den Kaimaninseln geliefert (also in britisches Überseegebiet). Dennoch versagte ihm das zuständige Finanzamt die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung, da der Weinhändler eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgezeichnet hatte: Die Nummer gehörte nicht dem Abnehmer, sondern dem (ebenfalls britischen) Lagerhalter, bei dem der Wein eingelagert worden war.
Dennoch sprach sich das FG für eine steuerfreie Lieferung aus. Denn objektiv betrachtet lagen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung durchaus vor: Der Abnehmer der Weine war unstreitig ein Unternehmer und hatte diese für sein Unternehmen bestellt. Ebenfalls unstreitig war, dass der Wein nach Großbritannien transportiert worden war. Schließlich handelte es sich bei dem Geschäft um keinen Betrugsfall: Sowohl die deutschen als auch die britischen Steuerbehörden waren von der Versendung der Weine nach Großbritannien unterrichtet worden. Die falsch angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer war daher ausnahmsweise unschädlich.