Normalerweise muss ein Unternehmer, der eine Lieferung oder eine Dienstleistung gegenüber einem anderen Unternehmer erbringt, eine Rechnung schreiben. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Alternativ zur Rechnung des Lieferanten kann auch der Leistungsempfänger eine Gutschrift ausstellen.
Beispiel: Unternehmer A liefert Ware an Unternehmer B. Als Leistungsempfänger erstellt B eine Gutschrift zugunsten von A. Diese wirkt wie eine Rechnung.
In einem kürzlich durch das Finanzgericht München (FG) entschiedenen Streitfall hatte der Leistungsempfänger Gutschriften über Schrottlieferungen ausgestellt, die er tatsächlich niemals erhalten hatte. Da in den Gutschriften Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war, wollte das Finanzamt den vermeintlichen Schrottlieferanten (Kläger) mit diesen Steuerbeträgen in Anspruch nehmen. Dabei wandte die Finanzverwaltung den Grundsatz an, dass ein Rechnungsaussteller immer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet.
Der Kläger verteidigte sich damit, dass er die Gutschriften weder selbst ausgestellt noch Kenntnis von deren Ausstellung gehabt hatte. Doch das FG ließ keines der beiden Argumente zu.
Bei Gutschriften schuldet immer der Vertragspartner, der die Leistung ausgeführt hat, den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Gutschriften werden üblicherweise vom Leistungsempfänger ausgestellt. Selbst wenn überhaupt keine Leistung ausgeführt wurde, greift der Grundsatz, dass der in der Gutschrift genannte (vermeintliche) Leistende die Umsatzsteuer schuldet.
Auch die Unkenntnis von den ausgestellten Gutschriften war im Urteilsfall unerheblich. Das FG geht davon aus, dass der Kläger bewusst darauf verzichtet hat, dass man ihm die Gutschriften zuschickt. Daher muss er die auf seinen Namen ausgestellten Gutschriften mit allen Konsequenzen gegen sich gelten lassen.
Hinweis: Diese Entscheidung zeigt, welche Gefahren die Abrechnung per Gutschrift bergen kann. Gutschriften sollte man sich daher immer nur durch zuverlässige Vertragspartner ausstellen lassen.