In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) ging es um den Fall einer GmbH, die Industrieprodukte aus Kunststoff und Kautschuk herstellte und vertrieb. Außerdem betrieb sie ein Zolllager für Waren, die sie für ihre Produktion benötigte. Tatsächlich befanden sich in dem Lager aber mehrheitlich Reifen, die nicht der GmbH selbst, sondern einer Schwestergesellschaft gehörten, sowie weitere Gegenstände (Werkzeuge und Miederwaren), die ebenfalls nicht im Eigentum der GmbH standen.
Im Rahmen einer Bestandsaufnahme stellte das Hauptzollamt Fehlmengen bei den eingelagerten Gegenständen fest, die nicht der GmbH gehörten. Für die fehlenden Gegenstände setzte es Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ca. 220.000 € fest. Diese Einfuhrumsatzsteuer wollte die GmbH später als Vorsteuer bei der Umsatzsteuer geltend machen.
Nach Auffassung des FG konnte sie das aber nicht tun, weil es sich bei den betreffenden Gegenständen nicht um eigene Waren handelte. Ein Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer ist nur zulässig, wenn es sich um Gegenstände handelt, die für das eigene Unternehmen eingeführt werden. Für Waren im Eigentum anderer Unternehmen, die diese für ihre eigene unternehmerische Tätigkeit benötigen, ist der Vorsteuerabzug dagegen ausgeschlossen. Die Steuer aus den Bestandsdifferenzen musste die GmbH im Urteilsfall also selbst tragen.
Hinweis: Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer den anderen Unternehmern, deren Waren man eingelagert hat, in Rechnung zu stellen. Im Urteilsfall wäre dies jedoch – zumindest bei den Reifen – sinnlos gewesen, da die Schwestergesellschaft insolvent war.