Vor dem Finanzgericht Münster (FG) stritt sich ein Arbeitgeber mit dem Finanzamt über die Frage, ob das Bereitstellen von Sportanlagen für Mitarbeiter der Umsatzsteuer unterliegt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung hatte das Finanzamt festgestellt, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern seit 2007 ein Fitnessstudio zur Verfügung stellte – und zwar unentgeltlich. Das Angebot umfasste neben den üblichen Kraftgeräten auch Kurse (z.B. Nordic Walking und Yoga), zu denen sich die Arbeitnehmer anmelden konnten. Diese standen ihnen außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung.
Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung verständigte sich der Arbeitgeber mit dem Finanzamt darauf, dass der geldwerte Vorteil dieser Vergünstigungen für Lohnsteuerzwecke bei 33,60 € pro Monat und Mitarbeiter liegen sollte. Bei einer weiteren Betriebsprüfung gab es dann noch einen Nachschlag: Die Förderung der Sportlichkeit und der Gesundheit sollte den Arbeitgeber nicht nur Lohn-, sondern auch Umsatzsteuer kosten.
Dies hat nun auch das FG bestätigt: Seiner Ansicht nach ist die Überlassung des Fitnessstudios an die Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss neben der Lohn- auch Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Allerdings ist das Gericht dem Arbeitgeber etwas entgegengekommen: Der lohnsteuerliche Wert von 33,60 € ist für die Umsatzsteuer nicht maßgeblich. Stattdessen darf der Arbeitgeber die – geringeren – Ausgaben ansetzen, die beim Betrieb des Studios entstehen.
Hinweis: Betreiben Sie als Arbeitgeber kein eigenes Fitnessstudio, sondern erstatten Ihren Mitarbeitern „lediglich“ den Beitrag für ein externes Studio, fällt keine Umsatzsteuer an.