Das Umsatzsteuergesetz sieht für Finanzdienstleistungen eine umfassende Steuerbefreiung vor. So sind beispielsweise die Gewährung und die Vermittlung von Krediten umsatzsteuerfrei. Aber auch das Führen von Girokonten ist eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit. Das Gesetz geht sogar so weit, dass selbst Verwaltungsdienstleistungen bei Investmentfonds umsatzsteuerfrei sein können.
Zu ermitteln, welche Dienstleistungen im Einzelnen als Verwaltung von Investmentvermögen unter die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift fallen können, ist sehr kompliziert. Daher hat das Bundesfinanzministerium kürzlich zu dieser Problematik Stellung genommen. Demnach sind insbesondere die Leistungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die professionell Investmentvermögen verwalten, umsatzsteuerfrei. So wird das Anlagevermögen der Investmentfonds nicht mit Umsatzsteuer belastet.
Hinweis: Auf die Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen kann in bestimmten Fällen verzichtet werden – zum Beispiel bei einem Darlehen an einen Unternehmer für dessen Unternehmensfinanzierung. Dies kann sich günstig auf den Vorsteuerabzug beim Darlehensgeber (Bank) auswirken, so dass gegebenenfalls auch bessere Konditionen für den Unternehmer möglich sind.