Für den Aussteller einer Rechnung lauern überall Gefahren. Muss er beispielsweise die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, kann ihm ein Fehler unterlaufen, den das folgende Beispiel verdeutlichen soll.
Beispiel: Ein Unternehmer verkauft im Januar 2015 einen Rollstuhl für insgesamt 238 €. In der Rechnung vom 02.02.2015 weist er 38 € Umsatzsteuer gesondert aus. Dies entspricht einem Steuersatz von 19 %.
Tatsächlich unterliegt hier die Lieferung des Rollstuhls aber nur einer Umsatzsteuer von 7 %. Die Rechnung ist also fehlerhaft, da die Steuer zu hoch angegeben ist.
Trotzdem schuldet der Unternehmer aus dem Beispiel die komplette ausgewiesene Umsatzsteuer von 38 €. Ein Teil der Steuer in Höhe von (7 % aus 238 €) 15,57 € entsteht bereits im Januar, weil die Lieferung in diesem Monat erfolgt ist. Der Restbetrag entsteht dagegen erst mit der Ausstellung der Rechnung. Daher müsste der Unternehmer die übrigen 22,43 € eigentlich erst mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Februar versteuern.
Das Bundesfinanzministerium weist jedoch darauf hin, dass es in einem solchen Fall möglich ist, den Mehrbetrag zusammen mit der für die Lieferung oder Leistung geschuldeten Steuer anzumelden, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird.
Hinweis: Der Unternehmer schuldet hier eigentlich zu viel Steuer in Höhe von 22,43 €. Diese Steuermehrbelastung kann er durch eine Korrektur der Rechnung beseitigen. Dazu muss er dem Kunden einen Rechnung mit dem richtigen Steuerbetrag von 7 % bzw. 15,57 € zukommen lassen und die alte Rechnung stornieren.