Die Ausfuhr von Waren in Staaten, die nicht der EU angehören, ist umsatzsteuerfrei. In einem kürzlich durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall ging es um die Nachweise bei einer solchen Ausfuhrlieferung.
Der betroffene Unternehmer betrieb einen Elektrogerätehandel. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bemängelte das Finanzamt die Nachweise für seine steuerfreien Ausfuhren. Auf vielen der Ausfuhrbelege – genauer: auf Belegen von Abgangszollstellen in Österreich und Italien – waren die Zollstempel nämlich gefälscht. Das Finanzamt versagte dem Unternehmer daher die Steuerbefreiung. Der Lieferant hielt dagegen, dass für ihn die Fälschungen nicht erkennbar gewesen seien, und wollte Vertrauensschutz – was das Finanzamt jedoch ablehnte.
Der BFH hat das Vorgehen des Finanzamts nun bestätigt: Dem Unternehmer ist kein Vertrauensschutz zu gewähren, da er gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
Der Vertrauensschutz bei der Ausfuhr setzt formell ordnungsgemäße Nachweise voraus. Diese lagen jedoch nicht vor. Die Rechnungen enthielten zum Beispiel keine Angaben, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Es war nicht klar ersichtlich, welche Gegenstände ausgeführt worden sind. Der Unternehmer verwendete stattdessen Formulierungen wie „Mobiltelefone GSM, Videokameras, Farbfernsehgeräte, Hifi-Systeme, CD-Spieler, Spielekonsolen, Möbel für Rundfunk/TV, Hifi- Lautsprecher-Set“. Diese allgemein gehaltenen Bezeichnungen waren nicht geeignet, um festzustellen, welche konkreten Gegenstände ausgeführt worden sind.
Hinweis: Bei Exportumsätzen sollten Sie daher unbedingt darauf achten, die gelieferten Waren mit genauen Typenbezeichnungen in Ihren Rechnungen zu beschreiben.