Viele Bildungsdienstleistungen, aber noch längst nicht alle, sind von der Umsatzsteuer befreit. Der deutsche Gesetzgeber knüpft an die Steuerbefreiung unterschiedliche Kriterien, die nicht immer ganz einsichtig sind.
Mit der Umsatzsteuerbefreiung einer selbständigen Englischlehrerin hat sich kürzlich das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) befasst. Die Klägerin in dem Verfahren betrieb ein privates Lernstudio für Vorschul- und Grundschulkinder. Sie erteilte Gruppenunterricht in verschiedenen Kindertagesstätten sowie in einer Grundschule. Die Teilnahme am Unterricht war für alle Kinder freiwillig. Die Eltern mussten für die Kurse einen monatlichen Beitrag von 25 € zahlen. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Unterricht der Umsatzsteuer unterlag.
Das FG sieht das jedoch anders. Die Dienstleistungen der Englischlehrerin sind zwar nicht nach deutschem, aber nach europäischem Recht steuerfrei. Nach deutschem Recht muss nämlich eine Bescheinigung vorliegen, aus der hervorgeht, dass die Bildungsdienstleistung auf einen Beruf oder eine Staatsprüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Diese Bescheinigung wird von den zuständigen Landesbehörden der jeweiligen Bundesländer ausgestellt.
Da die Lehrerin über keine solche Bescheinigung verfügt, sind ihre Leistungen nach deutschem Recht umsatzsteuerpflichtig. Das europäische Recht sieht allerdings kein Bescheinigungsverfahren vor, so dass sich daraus durchaus eine Steuerfreiheit ergibt. Nach dem EU-Recht ist der Schul- und Hochschulunterricht allgemein umsatzsteuerfrei, auch wenn ihn Privatlehrer erteilen. Es kommt nicht darauf an, dass er auf einen Beruf oder eine Staatsprüfung qualifiziert vorbereitet.