In der Baubranche gibt es zurzeit ein besonderes Problem, das vor allem Subunternehmer von Bauträgern beschäftigt. Im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Steuerschuldnerschaft bei Leistungen an Bauträger im Regelfall nicht auf den Leistungsempfänger übergeht. Hat ein Bauträger in der Vergangenheit mit seinem Subunternehmer netto (ohne Umsatzsteuer) abgerechnet, kann er die Erstattung der Steuer verlangen, die er fälschlicherweise für seinen Subunternehmer an das Finanzamt abgeführt hat.
Beispiel: Ein Fliesenleger war 2012 als Subunternehmer für einen Bauträger tätig. Der Bauträger rechnete netto mit ihm ab und führte die Umsatzsteuer für den Fliesenleger an das Finanzamt ab. Nach dem Urteil des BFH aus 2013 beantragt der Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer, die er eigentlich nicht geschuldet hätte.
Für gewöhnlich ziehen die Finanzämter in solchen Fällen die Subunternehmer nachträglich zur Steuerzahlung heran. Ob diese Vorgehensweise verfassungsgemäß ist, hat der BFH bislang nicht abschließend geklärt. Allerdings hat er schon mehrfach bestätigt, dass der Subunternehmer zunächst nicht zu zahlen braucht. Denn die Finanzämter müssen in diesen Fällen eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung gewähren. Dies hat der BFH jüngst wieder bestätigt.
Hinweis: Durch die Aussetzung muss der Subunternehmer zunächst nicht zahlen. Stellt sich später heraus, dass das Finanzamt die Steuer bei ihm nachfordern kann, muss er die Steuer allerdings zuzüglich 6 % Jahreszinsen nachzahlen.