Für den Weg zur Arbeit – egal ob Sie zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Auto unterwegs sind – sollten Sie wissen: Sie dürfen als Werbungskosten die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerlich wirksam geltend machen. Mit der Entfernungspauschale werden sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg entstehen, abgegolten.
Was in diesem Fall unter „sämtliche Kosten“ zu verstehen ist, musste kürzlich eine Angestellte aus Rheinland-Pfalz feststellen. Sie wollte die Kosten eines Arbeitswegunfalls mit ihrem Pkw als außergewöhnliche Kosten der Fahrzeugnutzung geltend machen. Insgesamt hatte sie neben der Reparatur noch die Kosten für diverse Rehamaßnahmen zu tragen, die nicht von der Krankenversicherung übernommen wurden. Da der Unfall auf dem Arbeitsweg passiert war, wollte sie die dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten anerkannt haben – eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung hätte mangels Überschreiten der individuellen Belastungsgrenze keine steuerliche Auswirkung gehabt.
Doch weit gefehlt, urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG). Da in der Entfernungspauschale sämtliche Kosten berücksichtigt sind, sind nach Auffassung des FG davon auch Krankheitskosten erfasst, die möglicherweise durch einen Unfall auf dem Arbeitsweg verursacht worden sind.
Dass der Unfall vom Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall bewertet wurde, spielte für das FG keine Rolle. Denn für den Sozialversicherungsträger gilt das Sozialversicherungsrecht – für die Finanzverwaltung das Steuerrecht. Unterschiede sind vorprogrammiert, gewollt und in der Regel verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Angestellte blieb also auf ihren Kosten sitzen.
Hinweis: Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Ein Ansatz tatsächlicher Kosten beispielsweise mittels Fahrtenbuch wäre ebenfalls nicht möglich gewesen. Sie haben Fragen zur Entfernungspauschale oder zu Unfallkosten? Wir beraten Sie gern.