Vorteilszuwendungen: Auch bei nichtehelichen Lebensgefährten des Gesellschafters sind vGA möglich

Vorteilszuwendungen sind nur dann verdeckte Gewinnausschüttungen (d.h. bei der GmbH nicht als Betriebsausgabe abziehbar), wenn der Grund für die Vorteilszuwendung auf der Tatsache beruht, dass der Vorteilsempfänger ein Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person ist.

Letztere sind in der Regel die sogenannten nahen Angehörigen; nach den Steuergesetzen handelt es sich um in gerader oder in Seitenlinie Verwandte. In einem aktuellen Fall wurde dem Bundesfinanzhof die Frage vorgelegt, ob auch nichteheliche Beziehungspartner steuerlich Nahestehende sein können. Im konkreten Fall gewährte die Gesellschafterin einer AG ihrem nichtehelichen Lebensgefährten, der bei der AG als Vorstandsvorsitzender agierte, ein unverzinsliches und unbesichertes Darlehen zur Führung eines persönlichen Gerichtsverfahrens.

Sowohl die Unverzinslichkeit als auch die Vergabe des Darlehens ohne Sicherheit ist per se als nicht fremdüblich zu sehen. Dies ist jedoch irrelevant, wenn Empfänger des Darlehens eine fremde, also nicht nahestehende Person ist. Der Bundesfinanzhof bekräftigte allerdings seine Linie, den Begriff des Nahestehens sehr weit zu fassen, und betrachtete den Lebensgefährten als nahestehende Person.

Da das Darlehen abzuschreiben war, lagen mithin alle Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung vor – der Aufwand aus der Teilwertabschreibung durfte also nicht steuermindernd berücksichtigt werden.