Die Regelung zum körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustuntergang in der aktuell gültigen Form besteht bereits seit 2008. Schon seit deren Inkrafttreten sind zahlreiche Rechtsfragen offen, die eine rechtssichere Gestaltung nahezu unmöglich machen. Insbesondere die sogenannte „Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen“ sorgt für Streit mit dem Finanzamt. Hintergrund dieser Regelung ist die Furcht der Finanzverwaltung vor missbräuchlichen Gestaltungen.
Grundsätzlich fällt ein Körperschaft- oder Gewerbesteuerverlustvortrag vollständig weg, wenn mehr als die Hälfte der Anteile übertragen wird. Will also ein Käufer alle Anteile an einer Verlust-GmbH erwerben, darf er die Verluste nicht für seine Zwecke nutzen. Dies könnte er mit der sogenannten „Quartett-Lösung“ zu umgehen versuchen, das heißt, er sucht sich drei „Strohleute“, die jeweils 25 % der Anteile erwerben. Um zu gewährleisten, dass die Gesellschaft nach seinem Willen geführt wird, bindet er die drei Strohleute mit einer Stimmrechtsvereinbarung an sich.
Diesen Fall einer Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen hat der Gesetzgeber jedoch erkannt und lässt deren Verluste in voller Höhe untergehen. Die Frage ist nur: Wann liegen derartige gleichgerichtete Interessen vor?
Während die Finanzverwaltung sehr schnell gleichgerichtete Interessen unterstellt, hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass sie nur dann vorliegen, wenn mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an einer Verlustgesellschaft zusammenwirken und diese Gruppe im Anschluss an den Erwerb (durch Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden) einen beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben kann.
Hinweis: Die Revision ist bereits anhängig. Es bleibt also abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof dazu Stellung nimmt. Wir behalten das für Sie im Blick.