Häufig wird für den Gesellschafter-Geschäftsführer ein sogenanntes Gesellschafterverrechnungskonto geführt. Hierbei handelt es sich um ein Kontokorrentkonto, auf dem laufend gegenseitige Ansprüche und Verbindlichkeiten zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer erfasst werden.
In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall zahlte eine GmbH privat veranlasste Verbindlichkeiten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers von ihrem Bankkonto. Es handelte sich hierbei um zwei größere Beträge in Höhe von 27.366 € und 76.694 €. Statt die Beträge aber als Forderung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto zu buchen, behandelte die GmbH die Zahlungen als „durchlaufenden Posten“, was die Steuerfahndung als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtete. Denn erst viel später wurden die Beträge als Forderung gegen den Gesellschafter umgebucht.
Die Tatsache betrachtete die Steuerfahndung als Absicht, den Sachverhalt zu verschleiern, und leitete ein Strafverfahren ein. Auch die BFH-Richter stimmten dieser Sichtweise zu.
Hinweis: Grundsätzlich sollte eine GmbH keine privat veranlassten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschafter begleichen. Sofern es aufgrund eines Liquiditätsengpasses des Gesellschafters doch einmal zu solchen Vorfällen kommt, muss der Betrag sofort als Forderung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto gebucht werden.