Zahlreiche mittelständische Kapitalgesellschaften räumen ihren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Versorgung im Alter ein. Diese Pension ist regelmäßig bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder auch bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit zahlbar. Aber wie ist die Pension zu qualifizieren, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Erreichen der Altersgrenze weiterhin als Geschäftsführer aktiv bleibt?
In einem jüngst vor dem Finanzgericht Köln (FG) entschiedenen Fall sollte ein Gesellschafter-Geschäftsführer eigentlich im Jahr 1997 in den Ruhestand eintreten; gleichzeitig sah die Pensionszusage ab dem Jahr 1997 die Zahlung einer Pension vor. Trotz dieser Umstände entschied sich der Gesellschafter-Geschäftsführer für eine Weiterbeschäftigung. Gleichwohl zahlte ihm die GmbH aber – neben der Geschäftsführervergütung – monatlich die vereinbarte Pension aus.
In der Pensionszahlung wollten nicht nur die Betriebsprüfer, sondern auch die Richter des FG verdeckte Gewinnausschüttungen erkennen, da die Zahlung der Pension neben dem Gehalt gegen den Fremdüblichkeitsgrundsatz verstieß.
Denn ein fremder Geschäftsführer hätte entweder verlangt, dass die Aktivbezüge auf die Zahlung der Pension angerechnet oder dass die Zahlung der Pension für die Zeit der Weiterbeschäftigung aufgeschoben werden würde.
Hinweis: Sollten Sie sich trotz des Erreichens des Versorgungsfalls für eine Weiterbeschäftigung interessieren, beraten wir Sie gern.