Nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) können Unternehmen relativ einfach umstrukturiert werden. So müssen zum Beispiel nicht alle Wirtschaftsgüter einzeln übereignet und nicht alle Gläubiger um Zustimmung gebeten werden. Die Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister erfüllt diese Formalien. Das UmwG wird dabei vom Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) flankiert, welches über die formalen Erleichterungen des UmwG hinaus dafür sorgt, dass bei der Umstrukturierung keine Ertragsteuern anfallen.
Allerdings enthalten beide Gesetzen nur eine begrenzte Anzahl von Umstrukturierungsmöglichkeiten. So ist unter anderem die Unternehmensspaltung begünstigt. Hierunter versteht man Vorgänge, bei denen ein Unternehmen (z.B. eine Kapitalgesellschaft) einen Teilbetrieb auf eine andere Gesellschaft abspaltet (z.B. Neugründung einer Schwestergesellschaft).
Ziel des UmwStG ist es, unternehmensinterne Umwandlungen zu ermöglichen (z.B. innerhalb eines Konzerns), ohne dass Steuern auf stille Reserven gezahlt werden müssen. Erfolgt die Umstrukturierung jedoch, um insgeheim die Veräußerung eines Unternehmensteils vorzubereiten, entfällt der Steuerbonus.
Für die Finanzbehörden ist es oft schwer nachzuweisen, wann dies der Fall ist. Daher stellt das UmwStG klar, dass eine Veräußerung des abgespaltenen Vermögens von mehr als 20 % bezogen auf das vor der Spaltung vorhandene Gesamtvermögen innerhalb von fünf Jahren stets eine schädliche Veräußerung in diesem Sinne ist, das heißt, die Veräußerung war von vornherein beabsichtigt.
Die Finanzbehörde Hamburg weist nun in einer Verfügung darauf hin, dass ein Missbrauch des UmwStG auch bei einer Veräußerung von weniger als 20 % vorliegen kann. Dabei ist die Intention der Beteiligten anhand des konkreten Einzelfalls zu untersuchen und insbesondere auf die Sachverhaltsschilderung des Steuerpflichtigen zu achten, beispielsweise bei Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft.