Der Name „Umwandlungssteuergesetz“ lässt vermuten, dass in Deutschland eine Steuerart existiert, die die Umwandlung von Unternehmen besteuert. Eigentlich ist aber das Gegenteil der Fall, denn das Umwandlungssteuergesetz erleichtert es enorm, Konzerne und Unternehmensgruppen steuerneutral zu verändern. Verständlicherweise knüpft der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die Steuerneutralität und versucht, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern.
Genau so eine Verhinderungsmaßnahme soll der sogenannte Einbringungsgewinn II sein. Dieser entsteht, wenn eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel an der A-GmbH, in eine andere Kapitalgesellschaft, zum Beispiel die B-GmbH, (steuerneutral) einbringt und die B-GmbH dann die Anteile an der A-GmbH verkauft.
Der Hintergedanke der natürlichen Person ist hier, dass eine Kapitalgesellschaft Anteile an anderen Kapitalgesellschaften selbst nahezu steuerfrei verkaufen kann, während die unmittelbare Veräußerung der Anteile durch eine natürliche Person zu 60 % zu versteuern ist.
Diesem Missbrauch begegnet der Gesetzgeber dadurch, dass die natürliche Person die Veräußerung durch die B-GmbH versteuern muss, sofern die Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung stattfindet. Doch was geschieht, wenn die Anteile an der A-GmbH nicht veräußert werden, sondern die A-GmbH zum Beispiel auf die B-GmbH verschmolzen wird?
„Auch dann nehmen wir eine Veräußerung an“, meint die Finanzverwaltung. Dass dies aber eine überbordende und ungerechtfertigte Annahme ist, wollen nun zwei Kläger vor dem Bundesfinanzhof (BFH) klären lassen. Zu diesem Zweck gestalteten Sie absichtlich diesen Fall und brachten ihn vor das Finanzgericht Hamburg (FG). Die Richter des FG schlossen sich jedenfalls schon einmal der Meinung der Kläger an, wonach die Aufwärtsverschmelzung keine Veräußerung ist.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dies genauso beurteilt. Dort ist der Fall bereits anhängig.