In der Abgabenordnung ist geregelt, dass Steuerfestsetzungen mit 6 % pro Jahr zu verzinsen sind, und zwar sowohl Steuernachzahlungen als auch Steuererstattungen – das klingt zunächst fair. Die Ungleichbehandlung liegt darin, dass man Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer steuerlich nicht geltend machen darf, während man Erstattungszinsen wie Tagesgeld- oder Sparzinsen von der Bank versteuern muss.
Dies bemängelte auch schon der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus dem Jahr 2010. Um dieses Urteil auszuhebeln, änderte der Gesetzgeber kurzerhand das Einkommensteuergesetz und regelte dort ausdrücklich, dass Erstattungszinsen einkommensteuerpflichtig sind.
Angesichts des Urteils und der fehlenden Anpassung des Körperschaftsteuergesetzes stellten sich viele die Frage, ob das Urteil auch für körperschaftsteuerliche Erstattungszinsen gelte. Hierzu vertritt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) in einer aktuellen Verfügung die Auffassung, dass eine Kapitalgesellschaft – anders als eine natürliche Person – keine außerbetriebliche Sphäre haben kann, weshalb Erstattungszinsen dem Grunde nach Betriebseinnahmen und notwendigerweise zu versteuern sind. Das Urteil des BFH kann hier keine Bedeutung haben.
Hinweis: Nach der Weisung der OFD gilt dies auch für Gewerbesteuererstattungszinsen; auch diese sind zu versteuern, obwohl Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.