Pensionsrückstellungen: Geänderte Abzinsung gefährdet Organschaft nicht

Zu Beginn des Jahres 2016, als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses für 2015 beschäftigt waren, stellte sich eine Bilanzposition als besonders problematisch heraus: die Pensionsrückstellung. In vielen Unternehmen kommt den Aufwendungen für Pensionen eine große Bedeutung zu. Da man bei der Abzinsung von Pensionsrückstellungen per Gesetz den durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre (Ermittlung durch die Bundesbank) nehmen musste, kam die Niedrigzinsphase erst sehr spät in den Bilanzen an. Es gilt nämlich: Je niedriger der (Abzinsungs-)Zinssatz, desto höher die Rückstellung.

Die Pensionsrückstellungen mussten also aufgrund der niedriger werdenden Zinsen aufgestockt werden, was das Ergebnis vieler Unternehmen – manchmal sogar in existenzbedrohender Art und Weise – aufzehrte. Als Folge eines Hilfsappells an den Gesetzgeber verfügte dieser, dass Pensionsrückstellungen ab 2016 nicht mehr mit dem durchschnittlichen Zins der letzten sieben, sondern der letzten zehn Jahre abzuzinsen sind. Folge hiervon war wiederum, dass die Rückstellungen – per Ertrag – verringert werden mussten.

Dieser Ertrag wiederum durfte aber nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Schnell stellte sich die Frage, wie es sich denn bei einer ertragsteuerlichen Organschaft verhält: Muss der Abstockungsertrag hier abgeführt werden? Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagierte erfreulicherweise schnell auf diese Frage und bestätigte, dass – trotz der Ausschüttungssperre – eine Abführung an den Organträger erfolgen muss.

Hinweis: Das BMF-Schreiben enthält darüber hinaus einen sehr guten Tipp: Besteht eine Organschaft, kann für den Ertrag aus der Abstockung auch geprüft werden, ob dieser in eine Rücklage eingestellt werden kann. Dadurch hätte man keinen Unterschied zur einer „Stand-alone-Kapitalgesellschaft“ ohne Organschaft. Der Ertrag bliebe damit in der Organtochtergesellschaft.