Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft bietet große steuerliche Vorteile. So muss eine Mutterkapitalgesellschaft – ohne Vorliegen einer Organschaft – Ausschüttungen ihrer Tochterkapitalgesellschaft grundsätzlich zu 5 % versteuern. Außerdem können Verluste der Tochtergesellschaft nicht mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden.
Mit der Installation einer Organschaft werden diese Nachteile beseitigt. Dies wird allerdings mit einem hohen Maß an formellen Anforderungen erkauft. Insbesondere ist das Durchführungsgebot eine der wichtigsten Voraussetzungen: So muss sich die Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) vertraglich verpflichten, ihren – gesamten – Gewinn an die Muttergesellschaft (Organträgerin) abzuführen. Doch was geschieht, wenn der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft einen Fehler enthält und daher nicht der gesamte Gewinn abgeführt wurde?
Beispiel: Eine Organgesellschaft hat laut Jahresabschluss einen Gewinn von 10.120 €. Dieser Betrag wurde als letzter Geschäftsvorfall des betreffenden Jahres an die Organträgerin überwiesen. Ein halbes Jahr später wird festgestellt, dass der Jahresüberschuss korrekt 10.210 € betrug (Zahlendreher bei Eingabe einer Buchung).
Auch kleine Fehler führen grundsätzlich zur Nichtanerkennung der gesamten Organschaft. Die sogenannte kleine Organschaftsreform schuf jedoch Abhilfe. Danach gilt der ganze Gewinn trotzdem als abgeführt, wenn
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der Jahresabschluss zwar fehlerhaft ist, der Fehler aber nicht erkennbar war,
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der Jahresabschluss wirksam festgestellt wurde und
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der Fehler zeitnah beseitigt wird.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer setzt sich nun in einem sechsseitigen Schreiben mit der Frage auseinander, wann eine Bilanz überhaupt fehlerhaft ist, und plädiert dafür, dass dies – bei prüfungspflichtigen Unternehmen – anhand der Kenntnis des Jahresabschlussprüfers zu beurteilen sein sollte. Das Schreiben wurde an das Bundesfinanzministerium adressiert. Die Reaktionen auf das Schreiben dürfen mit Spannung erwartet werden.