Eine ertragsteuerliche Organschaft bietet vor allem den Vorteil, dass eine Tochtergesellschaft ihre während der Organschaft erlittenen Verluste mit Gewinnen des Organträgers verrechnen kann – nur der Saldo unterliegt dann noch der Körperschaftsteuer. Um in den Genuss dieses Vorteils zu gelangen, müssen beide Gesellschaften hohe Anforderungen erfüllen, da die Finanzverwaltung Missbrauch fürchtet.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, dass die Organschaft für mindestens fünf Jahre geschlossen werden muss. In einem kürzlich vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall versuchte der Geschäftsführer einer GmbH eine im Umwandlungssteuergesetz enthaltene Rückwirkungsfiktion dazu zu nutzen, um den tatsächlichen Fünfjahreszeitraum zu verkürzen.
Zu diesem Zweck gründete er im Februar 2005 eine neue Tochtergesellschaft (B-GmbH). Eine weitere GmbH (A-GmbH) brachte ihr Vermögen im August 2005 in die neue B-GmbH ein, wofür sie als Gegenleistung die Anteile an der B-GmbH erhielt. Noch im Jahr 2005 wurde zwischen der A- und der B-GmbH eine Organschaft geschlossen.
Da die Einbringung zulässigerweise auf den 01.01.2005 zurückwirken sollte, vertrat der Geschäftsführer der A-GmbH die Meinung, dass auch der Fünfjahreszeitraum für Zwecke der Organschaft am 01.01.2005 beginnen würde.
Die Richter des FG belehrten ihn jedoch eines Besseren: Der Fünfjahreszeitraum solle missbräuchliche Gestaltungen verhindern und stelle auf einen tatsächlichen Zeitraum ab, der nicht durch eine Rückwirkungsfiktion „künstlich“ nach vorne verlagert werden könne.