Neben „regulären“ Gesellschaftern ist es auch möglich, dass sich stille Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft beteiligen. Diese leisten einen Gesellschafterbeitrag (meistens in Form von Geld) und erhalten im Gegenzug eine Gewinn- oder eine Verlustbeteiligung.
Dabei sind typisch stille Beteiligungen von atypisch stillen Beteiligungen zu unterscheiden:
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Ein typisch stiller Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit einem Steuersatz von 25 % abgegolten sind, es sei denn, er ist neben seiner stillen Beteiligung auch zu mehr als 10 % „regulärer“ Gesellschafter an der betroffenen Gesellschaft.
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Ein atypisch stiller Gesellschafter hat dagegen gewerbliche Einkünfte und muss sie der vollen Progression unterwerfen.
Die Unterscheidung zwischen typisch und atypisch muss im Einzelfall anhand der konkreten Umstände erfolgen. Grundsätzlich gilt: Je umfangreicher die Mitsprache- und Kontrollrechte des Gesellschafters bzw. je umfangreicher die Beteiligung an den stillen Reserven der Kapitalgesellschaft, desto eher liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt klargestellt, dass eine atypisch stille Gesellschaft, bei der ein Gesellschafter am Handelsgewerbe einer GmbH beteiligt ist, weder Organmuttergesellschaft noch Organtochter im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer Besteuerungseinheit) sein kann. Auch die GmbH selbst vermag diese Position nicht einzunehmen, denn aufgrund der atypisch stillen Beteiligung kann sie naturgemäß nicht ihren „ganzen“ Gewinn abführen.
Mithin ist eine GmbH, an der eine Person atypisch still beteiligt ist, stets körperschaftsteuerpflichtig.
Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass – sollte bislang eine solche Organschaft im Einzelfall durch die Finanzämter anerkannt worden sein – die Anerkennung aus Billigkeitsgründen fortbesteht, sofern sie bis zum 20.08.2015 erfolgt ist.