Nach § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) gehen körperschaft- und gewerbesteuerliche Verlustvorträge vollständig unter, wenn mehr als die Hälfte der Anteile einer GmbH an einen Erwerber übertragen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Übertragung im Wege eines Verkaufs oder einer Schenkung erfolgt. Es ist sogar unerheblich, ob der neue Gesellschafter schon einmal Anteilseigner der betroffenen Gesellschaft gewesen ist.
Genau solch ein Fall wurde kürzlich auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Dort war eine natürliche Person (A) zu 52 % an der X-GmbH beteiligt. Im Jahr 1999 übertrug A seine Anteile an die Z-GmbH. Diese wiederum übertrug 94 % der Anteile an der X-GmbH im Jahr 2011 (zurück) auf A.
In Höhe von 52 % ist hier die Rede von „nämlichen“ Anteilen. Die Übertragung von nämlichen Anteilen spielte bei der bis 2007 geltenden Mantelkaufregelung insofern eine Rolle, als dass die Übertragung dieser nicht zu einem Verlustuntergang führte. Die Begründung war einleuchtend: Bezogen auf den Gesellschafterbestand war eine Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückübertragung der nämlichen Anteile insoweit mit derjenigen Gesellschaft wirtschaftlich identisch, die den Verlust ursprünglich erlitten hat. Das heißt, der Gesellschafter, der den Verlust „verursacht“ hat, darf ihn auch später wieder abziehen.
Mit diesem Argument begehrte die X-GmbH eine entsprechende Auslegung (teleologische Reduktion) des § 8c KStG. Dieses Begehren hatte allerdings keinen Erfolg, denn die Bund-Länder-Kommission bezog sich auf das aktuell gültige Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 8c KStG, in welchem steht, dass auch die Übertragung nämlicher Anteile zu einem Verlustuntergang führt.