Gewinnausschüttung: Inkongruenz schadet (in der Regel) nicht

Bei Kapitalgesellschaften ist es üblich, dass sich die Höhe der prozentualen Beteiligung an einer Gewinnausschüttung daran orientiert, wie hoch die Beteiligungsquote an der Gesellschaft ist. Ist jemand zum Beispiel zu 20 % an einer GmbH beteiligt, erhält er in der Regel 20 % der Ausschüttung. Dementsprechend finden sich in der Praxis fast ausschließlich Gesellschaftsverträge, die diese Linearität regeln.

Andererseits kann es auch durchaus realistisch sein, dass eine beschlossene Ausschüttung disquotal, also inkongruent, verteilt wird. Gründe hierfür können zum Beispiel ein besonderes Engagement oder Akquiseerfolge einzelner Gesellschafter sein. Per Gesellschafterbeschluss lässt sich – in zivilrechtlicher Hinsicht – auch ohne weiteres festlegen, dass die Gewinnausschüttung eben nicht quotal erfolgt.

Das beschlossen auch die Gesellschafter einer GmbH im Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Köln. Zwei Schwestern kauften ihrem Bruder (alle drei waren an der GmbH beteiligt) dessen Anteile an der GmbH ab. Im Hinblick auf die geplante Veräußerung erklärte dieser sich bereit, nicht an der Ausschüttung für die Jahre 2007 und 2008 teilzunehmen.

Die Betriebsprüfung verteilte die Gewinnausschüttung jedoch anhand des Gesellschaftsvertrags zu je einem Drittel auf die Schwestern und den Bruder. Hiergegen klagte der Bruder – mit Erfolg: Die Richter entschieden, dass eine inkongruente Gewinnausschüttung nur dann nicht anzuerkennen sei, wenn Anhaltspunkte für einen sogenannten Gestaltungsmissbrauch erkennbar seien. Im Urteilssachverhalt hätten die Gesellschafter jedoch einen plausiblen Grund für die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Verteilung der Ausschüttung gehabt.

Hinweis: Wenn Sie vorhaben, eine sogenannte inkongruente Ausschüttung zu tätigen, sollten Sie nachvollziehbar und umfangreich begründen und dokumentieren, warum Sie von einer quotalen Ausschüttung absehen und wie Sie den Maßstab berechnet haben