In den Medien wird schon seit längerer Zeit diskutiert, ob das Verhalten von großen internationalen Konzernen (z.B. in der Kaffee- oder der Selbstbaumöbelbranche) aus Steuerzahlersicht legitim ist. Denn auch wenn die Konzerne sich an geltende Gesetze halten, zahlen sie oftmals kaum Steuern. Dies erreichen sie insbesondere durch die Gründung von Gesellschaften im niedrigbesteuerten Ausland, an welche dann hohe Zins- oder Lizenzzahlungen getätigt werden.
Anders als in den Medien wahrzunehmen ist, hat der deutsche Fiskus auf dieses Verhalten schon vor Jahrzehnten reagiert: Denn das sogenannte Außensteuergesetz soll diese „Gewinnabsaugungen“ aus dem Ausland verhindern. Dies wird rein technisch durch die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung erreicht: Wenn eine Kapitalgesellschaft im Ausland überwiegend passive Tätigkeiten ausübt (z.B. die Vergabe von Darlehen oder Lizenzen an eine inländische Mutterkapitalgesellschaft), wird der Gewinn der ausländischen Gesellschaft zu dem zu versteuernden Gewinn der inländischen Gesellschaft hinzuaddiert – und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn der ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet wird oder nicht. Bei der ausländischen Gesellschaft spricht man dann von einer Zwischengesellschaft.
Prinzipiell funktioniert diese Hinzurechnungsbesteuerung recht gut. Leider gibt es aber insbesondere an vielen Schnittstellen Probleme. So werden zum Beispiel Gewinne im Ausland nach den dort geltenden Gesetzen oftmals anders ermittelt als Gewinne im Inland. Auch dieses Problems hat sich der Gesetzgeber angenommen: Das Außensteuergesetz schreibt vor, dass auf die ausländischen Gewinne die deutschen Einkünfteermittlungsgrundsätze anzuwenden sind.
Aus Sicht der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin gab es hierbei einen offenen Punkt, der nunmehr mit den Körperschaftsteuer-Referatsleitern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt wurde: Bei ausländischen Zwischengesellschaften gibt es keine – für deutsche Zwecke vorgesehene – Verlustfeststellung, mit der Folge, dass die nationale Regelung zum Verlustuntergang beim Gesellschafterwechsel (§ 8c Körperschaftsteuergesetz) niemals zur Anwendung kommen würde. Nach Ansicht der Senatsverwaltung ein eklatanter Missstand.
Um dieses Problem zu umgehen und den Verlustuntergang bei einer ausländischen Gesellschaft vollziehen zu können, bestimmten die Diskussionsteilnehmer, dass der Begriff der „Einkünfte“ im Sinne des Außensteuergesetzes anders auszulegen sei als der Begriff der „Einkünfte“ im nationalen Sinne: So sei die Verlustuntergangsregelung im Ausland bereits bei der Ermittlung der Einkünfte anzuwenden und nicht – wie im Inland – erst nach der Ermittlung der Einkünfte.
Hinweis: Ob diese Begriffsakrobatik gelingen wird, wird noch im Rahmen von gerichtlichen Streitverfahren zu klären sein.