Von „Betrieben gewerblicher Art“ ist die Rede, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts einer Tätigkeit nachgeht, die nicht Bestandteil ihrer hoheitlichen Tätigkeit ist, sondern mit der sie ein – ansonsten – privatwirtschaftliches Unternehmen betreibt.
Die Gewinne dieser Betriebe gewerblicher Art (kurz „BgA“) sind im Gegensatz zu den Einnahmen aus der hoheitlichen Tätigkeit körperschaftsteuerpflichtig, da es anderenfalls zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen derselben Branche kommen würde. So sind Sparkassen beispielsweise zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts (sog. Anstalten), unterliegen jedoch als BgA der Körperschaftsteuerpflicht.
BgA kommen entweder in Form eigenständiger juristischer Personen (z.B. Stadtwerke einer Kommune) oder ohne rechtliche Eigenständigkeit vor. Da die Besteuerung von körperschaftsteuerpflichtigen Personen oder Betrieben grundsätzlich zweigeteilt ist (Körperschaftsteuer auf die Gewinne, Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen), ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Ausschüttungen aus BgA auch kapitalertragsteuerpflichtig sind. Bislang war umstritten, ob das auch dann gilt, wenn die BgA keine eigenständige Rechtsperson bilden. Dies bestätigt das BMF in einem aktuellen Schreiben aber nun ausdrücklich.