Die Leistungen eines Fotografen fallen auch dann nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 49, wenn er die Bilder mittels Klemmlasche zu einem „Fotobuch“ bindet; dies gilt auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2017.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2018 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass die Umsätze eines Fotografen nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 49 (Bücher, Zeitungen etc.) fallen – und zwar auch dann nicht, wenn er die Bilder mit einer Klemmlasche zu einer Art „Fotobuch“ bindet.
Die Klägerin betrieb ein Fotostudio. Für die streitgegenständlichen Leistungen führte sie in den öffentlich zugänglichen Räumen anderer Geschäftsleute (z. B. in Modegeschäften) Fotoshootings durch. Das Team der Antragstellerin kam dazu mit entsprechender Ausrüstung in die Räumlichkeiten; es frisierte, schminkte und fotografierte die Kunden in den Geschäftsräumen vor verschiedenen Kulissen und mit unterschiedlicher Beleuchtung. Anschließend wurden die Bilder gemeinsam angeschaut, und die Kunden konnten sich individuell ein Bild oder mehrere Bilder aussuchen. Die Fotos wurden ausgedruckt und als „Fotobuch“ – mit einer Klemmlasche verbundene, jederzeit herausnehmbare Bilder – an die Kunden gegen Entgelt übergeben.
Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 UStG nicht erfüllt waren; insbesondere erbrachte die Antragstellerin bei summarischer Prüfung keine Leistungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 lfd. Nr. 49. Diese auf Lieferungen anwendbare Vorschrift greife – ungeachtet der Frage, wie die von der Antragstellerin ausgehändigten Werke bei isolierter Betrachtung zu qualifizieren seien – bereits deshalb nicht, weil die Antragstellerin ihren Kunden gegenüber jeweils ein Bündel von Leistungen erbracht habe, welches sich als einheitliche (sonstige) Leistung sui generis (§ 3 Abs. 9 UStG) und nicht als Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) darstelle. Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten der Antragstellerin seien nicht – auch nicht im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 20. April 2016 (BStBl I 2016, 483) – zu berücksichtigen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.