Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Daneben sind steuerfreie Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers möglich. Auch ein Erlass der Grundsteuer sowie eine Stundung und ein Erlass der Gewerbesteuer sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Finanzminister Dr. Thomas Schäfer sagte: „Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Menschen, die in Hessen vom Unwetter mit Wucht getroffen wurden, sind mir wichtig. Vor Ort in den Kommunen rücken die Menschen zusammen und helfen sich gegenseitig so gut sie können. Das nötigt mir größten Respekt ab. Auch die Hessische Finanzverwaltung möchte einen Beitrag leisten und auf diese Weise zeigen, dass ein voller Keller zwar leider nicht selten ein leergeräumtes Bankkonto bedeutet, dass aber deshalb keiner vor der nächsten Steuererklärung Angst haben muss. Ganz im Gegenteil: Mit unseren steuerlichen Hilfsmaßnahmen kommen wir allen Geschädigten große Schritte entgegen.“