Bekommen Sie ein Haus geschenkt, fällt üblicherweise keine Grunderwerbsteuer an, sondern „nur“ Schenkungsteuer, sofern die für Schenkungen geltenden Freibeträge überschritten werden. Mindert eine Belastung – wie etwa ein Nießbrauchsrecht – den schenkungsteuerlichen Wert, müssen Sie allerdings zumindest auf den Wert dieser Belastung Grunderwerbsteuer zahlen. Ausnahme bei alledem ist eine Schenkung zwischen Angehörigen, die in gerader Linie verwandt sind: beispielsweise zwischen Vater oder Mutter und Kind oder Großeltern und ihren Enkelkindern. Dann wird grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer erhoben.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte ein Vater seinen beiden Töchtern ein Grundstück geschenkt, sich selbst ein Wohnrecht daran eingeräumt und verfügt, dass auch eventuell später geborene Kinder zu gleichen Teilen beteiligt werden sollen. Entsprechend erhielt sein drittes Kind Jahre später ein Drittel des Grundstücks von den beiden älteren Geschwistern übertragen – wie im notariellen Schenkungsvertrag festgehalten. Geschwister sind jedoch nicht in gerader Linie miteinander verwandt, sondern in Seitenlinie.
Das Finanzamt setzte daraufhin – bezogen auf den Wert des Nießbrauchsrechts – Grunderwerbsteuer fest. Zu Unrecht, wie das FG feststellte. Denn eigentlich hatte ja der Vater das Grundstück verschenkt, der mit dem dritten Kind in gerader Linie verwandt ist. Hätten sich die beiden älteren Töchter vertragswidrig verhalten, hätte der Vater die Schenkung rückgängig machen und das Grundstück anschließend an alle drei Kinder erneut verschenken können. Keiner der beiden Vorgänge hätte Grunderwerbsteuer ausgelöst.
Hinweis: Hier spricht man vom sogenannten abgekürzten Weg. Der Bundesfinanzhof wird bewerten dürfen, ob diese Abkürzung auch steuerrechtlich zulässig ist, denn die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Lassen Sie sich im Zusammenhang mit Immobilienübertragungen unbedingt von uns beraten. Aufgrund der hohen Werte, um die es hier für gewöhnlich geht, sind auch die Steuern entsprechend hoch.