In vielen Gebieten ist es heutzutage üblich, anstatt ein ganzes Haus allein zu erwerben, sich mit anderen Gleichgesinnten zusammenzutun. Denn häufig ist eine Eigentumswohnung für die eigenen Bedürfnisse ausreichend und die Kosten verteilen sich so auf mehrere Schultern. Dieses Szenario hatten auch zwei Kläger vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gewählt. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die das gemeinsame Objekt bauen wollte und dazu bereits ein geeignetes Grundstück erworben hatte, waren sie jedoch erst nachträglich beigetreten.
Nach der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung sollten die beiden Kläger (ein zweites Mal) Grunderwerbsteuer zahlen. Für die flächenmäßige Aufteilung des Grundstücks hätte in der Regel eine Steuerbefreiung gegriffen, denn insgesamt wäre die GbR ja noch Grundstückseigentümerin. Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse hätten sich nicht geändert und das Grundstück wäre steuerrechtlich weiterhin Gesamthandsvermögen der GbR.
Gleichzeitig hatten die Gesellschafter jedoch auch die Flächen der künftigen Eigentumswohnungen ins Sondereigentum übertragen. Damit wurde die Befreiung von der Grunderwerbsteuer hinfällig, denn das Sondereigentum beschränkt die Nutzungsrechte der anderen Gesellschafter.
Und auch der letzte Versuch der Kläger, sich auf eine Befreiungsvorschrift für solche Fälle zu berufen, scheiterte. Dazu hätten sie nämlich bereits fünf Jahre an der GbR beteiligt sein oder das Grundstück miterwerben müssen – was wegen der nachträglichen Aufnahme in die GbR nicht der Fall war.
Hinweis: Manchmal kann man negative steuerliche Konsequenzen wegen anderer wirtschaftlicher Vorteile in Kauf nehmen. Lassen Sie sich vor einem Grundstückskauf bitte unbedingt von uns beraten, damit sich Ihre wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung auch steuerlich planmäßig auswirkt.