„Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“, so lautet zumindest ein altes Sprichwort. Das Finanzamt schaut allerdings auch bei Schenkungen sehr genau hin. Wird ein Grundstück verschenkt, ist dieser Vorgang normalerweise „nur“ schenkungsteuerpflichtig. Von der Grunderwerbsteuer ist er grundsätzlich befreit.
Bei genauerem Hinsehen kann die Steuerbefreiung jedoch eingeschränkt werden, wie unlängst auch eine Bremerin feststellen musste, die von ihrem Lebensgefährten eine Wohnung geschenkt bekommen hatte. Der Lebensgefährte hatte sich vor der Schenkung nämlich ein lebenslanges Wohnrecht bestellt. Dies war zwar noch nicht im Grundbuch eingetragen, nach Auffassung des Finanzgerichts Bremen (FG) war das jedoch unerheblich. Steuerlich gesehen ist das Wohnrecht des Lebensgefährten für die Beschenkte nämlich eine Belastung. Und der Wert der Belastung – also der Wert des Wohnrechts – ist mit Grunderwerbsteuer zu belegen.
Warum ist das so? Bei einer Grundstücksschenkung wird nur die tatsächliche Bereicherung mit Schenkungsteuer belastet. In Höhe des Wohnrechtswerts liegt jedoch eine Belastung vor, die die Bereicherung mindert. Entsprechend muss auch die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer vermindert werden. Um eine doppelte Befreiung zu vermeiden, fällt für die Belastung stattdessen Grunderwerbsteuer an.
Interessante Randnotiz des Urteils war, dass die Beschenkte vermutlich gar keine Schenkungsteuer hätte zahlen müssen, weil ihr Freibetrag höher war als die Bereicherung. Es tut also nichts zur Sache, ob die Belastung bei der Schenkungsteuer geltend gemacht werden kann oder nicht – die Grunderwerbsteuer fällt in einem solchen Fall so oder so an.
Hinweis: Der Urteilsfall wies neben der Grunderwerbsteuer noch weitere Kostenpositionen wie etwa Notarkosten aus, die bei genauerer Planung hätten vermieden bzw. verringert werden können. Wenn Sie Ihren Notar aufsuchen, planen Sie bitte auch einen Termin bei uns ein.