Sie suchen gerade einen geeigneten Bauplatz für Ihr neues Eigenheim? Dann wird früher oder später auch das Thema Grunderwerbsteuer im Raum stehen. Hierbei sollten Ihnen zwei Dinge bewusst sein:
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Grunderwerbsteuer kann sowohl dann anfallen, wenn Sie ein reines Grundstück kaufen, als auch dann, wenn Sie ein bebautes Grundstück erwerben.
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Im ersten Fall wird der Steuersatz lediglich auf den Wert von Grund und Boden angewendet. Errichten Sie anschließend ein Haus auf dem Grundstück, wird dieses nicht mit Grunderwerbsteuer belastet. Im zweiten Fall zahlen Sie die Steuer sowohl auf den Grund und Boden als auch auf das Gebäude.
Der Unterschied kann schnell zu einem stattlichen Betrag anwachsen.
Kürzlich musste ein Bauherr, der eigentlich nur Grund und Boden gekauft hatte, auch auf das anschließend errichtete Gebäude Grunderwerbsteuer zahlen. Diese Besonderheit tritt normalerweise nur dann ein, wenn der Verkäufer des Grundstücks und das Bauunternehmen, das später das Gebäude errichtet, miteinander verflochten sind und ein einheitliches Vertragswerk für Kauf und Bebauung existiert. In dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschiedenen Fall gab es diese Verflechtung offensichtlich nicht.
Gleichzeitig mit dem Kauf war der Kläger jedoch auch die Verpflichtung eingegangen, innerhalb von 24 Monaten ein Haus auf dem Grundstück zu errichten. Die Stadt als Veräußerin ließ sich eine Zustimmungsverpflichtung für die Bauausführung vertraglich zusichern. Diese Vereinbarung, die den Werterhalt des Siedlungsgebiets sichern sollte, setzte das FG mit einem einheitlichen Vertragswerk gleich. Denn der Käufer konnte über das Ob und Wie der Hauserrichtung nicht mehr frei bestimmen. Daher musste er sowohl auf den Grund und Boden als auch auf das anschließend errichtete Gebäude Grunderwerbsteuer zahlen.
Hinweis: Haben Sie Fragen zum aktuellen Grunderwerbsteuersatz oder wollen Sie die Steuerlast für einen geplanten Grundstückskauf kalkulieren, sprechen Sie uns bitte an.