Als Eigentümer eines Vermietungsobjekts kann Ihnen ein Teil der Grundsteuer erlassen werden, wenn Ihre Immobilie keine bzw. weit unterdurchschnittliche Erträge abwirft und Sie die Minderung nicht selbst zu vertreten haben. Sie müssen also nachweisen, dass die Mietausfälle unverschuldet waren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf dem Eigentümer kein solches Verschulden angelastet werden, wenn die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt wurde noch durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hätte verhindert werden können. Sofern die Mietausfälle durch einen Leerstand bedingt sind, kommt ein Grundsteuererlass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nur in Betracht, wenn sich der Eigentümer nachhaltig um die Vermietung der Räume zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
In einem neuen Urteil hat sich der BFH näher mit Leerständen aufgrund einer Sanierung beschäftigt. Laut BFH verschuldet der Eigentümer einen Leerstand regelmäßig selbst, wenn er sich dazu entscheidet, die Wohnungen vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren. In diesem Fall resultiert der Leerstand aus seiner Entscheidungsbefugnis, so dass ein Teilerlass der Grundsteuer nicht zulässig ist. Liegt das sanierte Gebäude hingegen in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet, kann sich der Eigentümer der Sanierung nicht entziehen. Er hat den dadurch eintretenden Leerstand nicht selbst zu vertreten, so dass ein teilweiser Grundsteuererlass in solchen Fällen in Betracht kommt.