Als Unternehmer sind Sie vermutlich eher daran interessiert, etwas zu unternehmen, als etwas zu unterlassen. So dachte auch ein Bahnhofskioskbesitzer aus Hamburg und eröffnete ein zweites „Büdchen“ nur eine Haltestelle neben seinem ersten. Als steuerliche Konsequenz unterstellte er, nun zwei eigenständige Gewerbebetriebe zu haben und den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € entsprechend zweimal geltend machen zu können.
Nach einer Betriebsprüfung schob das Finanzamt diesem Vorhaben jedoch einen Riegel vor. Denn nach seinen Feststellungen lagen nicht zwei, sondern nur ein einheitlicher Betrieb vor. Grundsätzlich teilte auch das Finanzgericht Hamburg diese Auffassung. Damit ein Gewerbebetrieb als eigen- und selbständig gilt, müssen nämlich folgende Bedingungen (größtenteils) erfüllt sein:
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Es darf keine organisatorische Verflechtung geben.
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Es darf keine wirtschaftliche Verflechtung geben.
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Es darf keine finanzielle Verflechtung geben.
Der Kioskbetreiber jedoch setzte sein Personal je nach Bedarf an beiden Standorten ein und kaufte zwecks besserer Preisgestaltung auch immer Waren für beide Kioske zusammen ein (organisatorische Verflechtung). Die Fahrzeug- und Personalkosten wurden nur von einem Kiosk getragen, das Betriebsfahrzeug aber für beide Standorte genutzt (finanzielle Verflechtung). Insgesamt war durch die gegenseitige Unterstützung der beiden Kioske auch die wirtschaftliche Verflechtungunübersehbar.
Für den Unternehmer wurde diese Feststellung jedoch noch teurer. Denn ab einem Umsatz von 500.000 € ist man buchführungspflichtig und muss Bilanzen erstellen. Das hatte er nicht getan, obwohl ihn das Finanzamt dazu aufgefordert hatte. Daher war es dem Finanzamt auch erlaubt, Hinzuschätzungen zum Gewinn vorzunehmen.
Hinweis: Sachliche Unselbständigkeit – ein unscheinbarer Begriff mit großer steuerlicher Wirkung. Wenn Sie auch mehrere Betriebe unterhalten und Schnittstellen zwischen diesen unvermeidbar sind, dann sollten Sie sich zur Unselbständigkeit im Steuerrecht beraten lassen.