Wie hoch die Gewerbesteuer für ein Unternehmen ausfällt, richtet sich maßgeblich nach dem Gewerbeertrag, der sich aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Kürzungen und zuzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen ergibt. Unternehmen mit eigenem Grundbesitz können von zwei verschiedenen Kürzungen profitieren:
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Die pauschale Kürzung sieht vor, dass Unternehmen ihren Gewinn um 1,2 % des Einheitswerts kürzen dürfen, der für ihren zum Betriebsvermögen gehörenden (und nicht grundsteuerbefreiten) Grundbesitz festgestellt wurde.
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Die sogenannte erweiterte Kürzung können Unternehmen vornehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Diese Grundstücksunternehmen können eine Kürzung um den Teil ihres Gewerbeertrags vornehmen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Ab 2004 hat der Gesetzgeber eine Vorschrift im Gewerbesteuergesetz verankert, nach der Unternehmen die erweiterte Kürzung nicht für den Teil ihres Gewerbeertrags vornehmen dürfen, der auf bestimmte Veräußerungs- oder Aufgabegewinne entfällt (z.B. Gewinne aus dem Verkauf von Mitunternehmeranteilen). In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bereits im Erhebungszeitraum 2003 nicht in die erweiterte Kürzung einbezogen werden durfte. Die gesetzliche Neuregelung ab 2004 hat nach Ansicht des Gerichts lediglich klarstellende Bedeutung, eine systematische Auslegung der vorherigen Rechtslage führe das Gericht zu demselben Ergebnis.
Hinweis: Die ab 2004 eingeführte gesetzliche Regelung zielt auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch Kapitalgesellschaften ab und soll Umgehungsgestaltungen vermeiden, nach denen Kapitalgesellschaften Einzelwirtschaftsgüter zum Buchwert in Personengesellschaften einbringen und anschließend die Mitunternehmeranteile unter Aufdeckung der stillen Reserven gewerbesteuerfrei veräußern.