Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Beteiligung einer natürlichen Person blockiert gewerbliche Prägung

Personengesellschaften, die mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln und keine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, müssen nach dem Einkommensteuergesetz gleichwohl als Gewerbebetrieb eingestuft werden, wenn bei ihnen

  • ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter eingesetzt und
  • nur diese Kapitalgesellschaften oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind.

Hinweis: Die gewerbliche Einordnung nach dieser „Geprägeregelung“ führt dazu, dass die Gesellschafter als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und Gewerbesteuerpflicht besteht.

In einem neuen Beschluss ist der Bundesfinanzhof (BFH) der Frage nachgegangen, wer als persönlich haftender Gesellschafter im Sinne der Geprägeregelung anzusehen ist. Dem Entscheidungsfall lag eine im Bereich der Vermögensverwaltung tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zugrunde, an der neben einer vermögensmäßig nicht beteiligten Aktiengesellschaft (AG) noch zwei natürliche Personen mit Bareinlagen von 499.000 EUR und 1.000 EUR beteiligt waren. Zur Geschäftsführung war ausschließlich die AG berufen; auf sie war nach dem Gesellschaftsvertrag auch die Haftung konzentriert.

Der BFH entschied, dass die GbR gleichwohl keine gewerbliche Prägung besaß und daher weiterhin Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Nach Gerichtsmeinung kann eine GbR, an der mindestens eine natürliche Person beteiligt ist, nicht aufgrund der Geprägeregelung des Einkommensteuergesetzes zum Gewerbebetrieb werden, weil diese natürliche Person stets persönlich haftet und diese Haftung gesellschaftsrechtlich nicht beschränkt werden kann. Im Entscheidungsfall war daher nicht ausschließlich die AG (Kapitalgesellschaft) als persönlich haftende Gesellschafterin anzusehen, sondern auch die zwei beteiligten natürlichen Personen, so dass die Voraussetzungen für eine gewerbliche Prägung nicht vorlagen.

Hinweis: Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts, ob die Haftung des Gesellschafters im Einzelfall individualvertraglich ausgeschlossen worden ist, denn entscheidend ist allein die gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafters.