Der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen sich die Besitzer einer Obstbrennerei gegen die Führung eines Brennbuchs wendeten.
Beide Kläger sind jeweils Besitzer einer registrierten Obstabfindungsbrennerei. Im Februar 2014 bewilligte das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Klägern antragsgemäß die Teilnahme am vereinfachten Lohnbrennen. Dadurch wurden die Kläger wechselseitig in die Lage versetzt, das von ihnen jeweils selbst gewonnene Material auf das Kontingent der Brennerei des anderen unter Verwendung seines eigenen Brenngerätes zu brennen. Nachdem es bei Kontrollen zu Auffälligkeiten gekommen war, ordnete das HZA gegenüber beiden Klägern die Führung eines Brennbuchs an. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben ebenso wie die Klagen erfolglos.
Die Ermessensentscheidungen des HZA, den Klägern die Führung eines Brennbuchs aufzuerlegen, sei rechtmäßig. Die Pflicht zur Brennbuchführung ergebe sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zur Branntweinmonopolverordnung – Brennereiordnung – in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 13. September 2004 (BO). Danach sei in Brennereien vom Brennereibesitzer ein Brennbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Die Brennbuchführung sei der Regelfall und bedürfe grundsätzlich keiner weiteren Begründung. Allerdings bestehe nach § 166 Abs. 1 Satz 4 BO ein Ermessen, in begründeten Ausnahmefällen von der Brennbuchführungspflicht zu befreien. Ein solcher Ausnahmefall läge in beiden Verfahren nicht vor. Die Kläger könnten sich nicht auf die Verwaltungsvorschrift „Abfindung der Brennereien“ des Bundesministeriums der Finanzen in der maßgeblichen Fassung vom 21. April 2011 (III B 7 – V-2265 / 10 / 10005 :002, VSF, Kennung V 2265) berufen, die in Abs. 42 vorsah, dass Brennereien, in denen nicht mehr als 5 Stoffbesitzer Branntwein herstellen, von der Pflicht zur Führung eines Brennbuches befreit sind, soweit nicht das Hauptzollamt im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Diese Befreiungsregelung könne schon wegen ihres Widerspruchs zur Regelung des § 166 Abs. 1 Satz 1 BO nach außen hin keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten. Soweit sie im Innenverhältnis Bindungswirkung entfalte, als sie abstrakt generelle Regelungen für die Ermessensausübung durch die Behörde treffe, habe sich das HZA in den streitigen Einzelfällen ermessensgerecht für die Brennbuchführungspflicht entschieden. Da der in Abfindungsbrennereien erzeugte Alkohol nicht über Messeinrichtungen erfasst, sondern lediglich geschätzt werde, stelle das ordnungsgemäß geführte Brennbuch ein wichtiges Hilfsmittel zur steuerlichen Überwachung der Brennerei dar.